Produkt

Neue Kennzeichnungspflicht für Einweg-Getränkebecher aus Kunststoff

03.03.2021 | 3 Minuten Lesezeit
Konrad Wasserbauer

Ab dem 3. Juli 2021 müssen "Becher für Getränke", die in den EU-Markt gebracht werden, gemäß der Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie 2019/904/EU) eine bestimmte Informationskennzeichnung enthalten. Dies ist ein spezifisches Symbol in einer bestimmten Form, Größe und Farbe, mit einem Text in der jeweiligen Sprache des Landes, in dem der Becher in den Verkehr gebracht wird.

Die Richtlinie 2019/904/EU sieht eine Kennzeichnung für bestimmte Einweg-Kunst­stoffartikel, die häufig unsachgemäß entsorgt werden, vor. Eine Kennzeichnung soll dazu dienen, die Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff im Produkt und über die negativen Auswirkungen der Vermüllung bei einer unsachgemäßen Entsorgung des Produkts zu informieren.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht mit letzter Gewissheit sagen, welche Getränkebecher von der Kennzeichnungspflicht erfasst sind. Insbesondere weil die Leitlinien der Kommission zum Anwendungsbereich der Einwegkunststoffrichtlinie immer noch fehlen. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Vorgaben weit ausgelegt werden und daher nicht nur Einweg-Getränkebecher für den Außer-Haus-Konsum (z.B. für Konzerte, Festivals, Fußballstadien, Flugzeug-Catering, Coffee-To-go etc.), sondern auch befüllte Einweg-Getränkebecher im Supermarkt (z.B. Becher mit Kaffee, Buttermilch, Trinkjoghurt etc.) davon erfasst sind. Auch besteht weiterhin Unsicherheit darüber, wie die Kennzeichnung genau zu erfolgen hat, weil die Kommission die angekündigte Korrektur der deutschsprachigen Durchführungsverordnung aktuell noch nicht vorgenommen hat. 

Als Greiner Packaging liegt es auch in unserem Interesse, unsere Kunden frühzeitig von dieser neuen Regelung in Kenntnis zu setzen; vor allem da die Frist zur Umsetzung der neuen Druckbilder vergleichsweise kurz ist. Um sowohl die vorgesehenen Design-Änderungen der Druckbilder auf den verschiedenen Verpackungsprodukten als auch eine fristgerechte Produktion und Belieferung sicherzustellen, ersuchen wir unsere Kunden schon jetzt entsprechende erste Schritte zu unternehmen. Unsere Ansprechpartner in an allen Standorten weltweit werden dabei in gewohnter Weise gerne unterstützen.

Aus der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION

Hier finden Sie die aktuell geltenden Vorgaben zu Größe, Form und grafischer bzw. farblicher Gestaltung der Kennzeichnungen.

Getränkebecher, die teilweise aus Kunststoff bestehen müssen mit diesem Aufdruck in der jeweiligen Landessprache versehen werden.

Die Kennzeichnung auf teilweise aus Kunststoff bestehenden Getränkebechern, die vor dem 4. Juli 2021 in den Verkehr gebracht werden, kann auch als Aufkleber angebracht werden. 

Getränkebecher, die komplett aus Kunststoff bestehen müssen mit folgender Aufschrift bedruckt oder mit folgender eingravierter/geprägter Aufschrift in der jeweiligen Landessprache versehen werden.

Die Kennzeichnung auf komplett aus Kunststoff bestehenden Getränkebechern, die vor dem 4. Juli 2021 in Verkehr gebracht werden, kann auch als Aufkleber angebracht werden.

Position und Aufbringung der Kennzeichnung

Bei herkömmlichen Getränkebechern ist die Kennzeichnung horizontal auf der Außenseite des Bechers an einer gut sichtbaren Stelle mit Abstand zum oberen Rand anzubringen.

Aus den Leitlinien der EU-Kommission, Stand Februar 2021

In den einschlägigen Leitlinien der EU-Kommission finden sich, Stand Februar 2021, folgende auslegende Ergänzungen zu Einweg-Kunststoffprodukten:

Produkte,

  • die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
  • bei denen Polymere als Hauptstrukturbestandteil des Endprodukts fungieren können.
  • die nicht dafür konzipiert sind, während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, z.B. in Form von Wiederbefüllung oder Wiederverwendung.

Getränkebecher werden ausgelegt als kleine, runde, meist schalenförmige Trinkgefäße mit oder ohne Deckel oder Aludeckel, die leer verkauft werden oder Getränke enthalten.

Haftungsausschluss:

Greiner Packaging bietet keine Rechtsberatung an, sondern bewertet die Auswirkungen der Rechtsvorschriften für die Märkte, in welchen es tätig ist. Dieses Schreiben gibt daher unseren aktuellen Wissensstand wieder.

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