PPWR, Recycling

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Artikel 6 der PPWR

12.05.2026 | 5 Minuten Lesezeit

Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) führt die EU verbindliche Regeln für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ein. Artikel 6 bildet das Herzstück dieser Vorschriften und legt fest, welche Verpackungen in Zukunft auf dem europäischen Markt verkauft werden dürfen. Ziel ist, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und sicherzustellen, dass Verpackungen sowohl technisch recyclingfähig als auch praktisch in großem Maßstab recycelt werden können. 

Grundprinzip: Recyclingfähige Verpackungen ab 2030 

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen in der EU grundsätzlich nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mindestens zu 70 % recyclingfähig sind.  

Die PPWR definiert drei Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit: 

Leistungsstufe Recyclingfähigkeit
A > 95%
B > 80%
C > 70%

Verpackungen, die diese Mindestanforderung nicht erfüllen (Leistungsstufe D = unter 70% Recyclingfähigkeit) gelten als “technisch nicht recyclingfähig” und sind ab 2030 verboten. 

Ab 2035 müssen Verpackungen zudem „in großem Maßstab“ recycelt werden können. Weiters steigt ab 2038 die Mindestanforderung auf 80 % Recyclingfähigkeit, somit werden Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit der Leistungsstufe C verboten. 

Wie wird die Recyclingfähigkeit von Verpackungen bewertet?

Die neue EU‑Verordnung (PPWR) legt fest, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Die genauen Bewertungsregeln kommen allerdings erst bis Anfang 2028. 

Die EU‑Kommission wird dann für alle Verpackungsarten festlegen: 

  • was als recyclinggerechtes Design gilt, 
  • wie gut eine Verpackung recycelbar sein muss (Stufen A, B oder C), 
  • und wie diese Recyclingfähigkeit gemessen wird. 

Zwei Bewertungssysteme: Ampel und Kennzahl

Nach bestehenden europäischen CEN-Standards Verpackungen zunächst nach einem Farbschema eingestuftt: 

  • Grün: gut recyclingfähig 
  • Gelb: eingeschränkt recyclingfähig 
  • Rot: nicht recyclingfähig 

Diese Ampelbewertung wird später: 

  • in konkrete Zahlen (Massenprozente) übersetzt 
  • und einer PPWR‑Leistungsstufe (A, B oder C) zugeordnet 

So wird genau festgelegt, wie gut eine Verpackung tatsächlich recycelt werden kann. 

Bis zur Veröffentlichung der sekundären Rechtsakte Anfang 2028 können die CEN-Standards für Design for Recycling somit als gute Basis herangezogen werden.

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Ein Kernprinzip der PPWR ist das „Design for Recycling“. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass: 

  • alle Verpackungsbestandteile trennbar in verschiedene Materialströme sind,  
  • Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren effizient angewendet werden können,  
  • technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden (z. B. Energiebedarf, Treibhausgasemissionen).  

Die Design-for-Recycling-Guidelines sollen verbindlich Kriterien für jede Verpackungskategorie festlegen. Die Richtlinien behandeln insbesondere: 

  • Materialwahl und Zusammensetzung  
  • Betrachtung der gesamten Verpackung: Integrierte Bestandteile müssen bei der Gesamtbewertung berücksichtigt werden, außer sie lassen sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen, dann werden sie separat bewertet. 
  • Berücksichtigung vorhandener Infrastrukturen: Nur Verfahren, die sich in der Praxis bewährt haben, fließen in die Bewertung ein.  

Ab 2035 reicht es nicht mehr aus, dass Verpackungen theoretisch recycelbar sind: Sie müssen auch tatsächlich „in großem Maßstab“ recycelt werden. Das heißt, sie sollen getrennt gesammelt, sortiert und recycelt werden können. Für jede in PPWR Anhang II Tabelle 2 angeführte Verpackungsart gilt eine EU‑weite Mindest‑Recyclingquote von 55 %, bezogen auf die tatsächlich anfallenden Verpackungsabfälle. 
 
Wie genau diese Quoten gemessen werden, wird die EU bis 2030 festlegen. 

Die PPWR erlaubt Ausnahmen für bestimmte Materialien (z. B. Holz oder Keramik), spezielle Anwendungen wie Medikamente oder gefährliche Güter, innovative Verpackungen mit Umweltvorteil sowie ausgewählte kompostierbare Verpackungen. Diese Ausnahmen werden regelmäßig überprüft. 

Um Anreize für eine bessere Recyclingfähigkeit zu schaffen, werden auch die Lizenzentgelte für Verpackungen an die Recyclingfähigkeits-Leistungsstufen angepasst und gestaffelt

  • A (>95 %): niedrigstes Entgelt  
  • B (>80 %): mittleres Entgelt  
  • C (>70 %): höchstes Entgelt  

Der Rahmen und die Kriterien sollen ebenso in einem delegierten Rechtsakt bis 1.1.2028 festgelegt werden. 

Greiner Packaging verfolgt eine konsequente Nachhaltigkeitsstrategie, die Design for Recycling bereits heute in die Produktentwicklung integriert. Ziel ist dabei, Verpackungen so zu konzipieren, dass sie nicht nur theoretisch recycelbar sind, sondern auch in praktischen Sammel‑, Sortier‑ und Recyclingprozessen effektiv verwertet werden können - ganz im Sinne der Anforderungen der PPWR.  

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