PPWR

Nachhaltige Verpackungen in der EU: Wie die CEN-Standards die PPWR in die Praxis umsetzen

30.04.2026 | 5 Minuten Lesezeit
Peter Dobosz

Was ist die PPWR?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist die umfassendste Reform des europäischen Verpackungsrechts seit fast drei Jahrzehnten. Sie löst die bisherige PPWD aus dem Jahr 1994 ab, deren nationale Interpretationen und Umsetzungen zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regeln geführt hatten. Die PPWR räumt damit auf: Als EU-Verordnung gilt sie direkt und einheitlich in allen Mitgliedstaaten, mit wenig Raum für nationale Abweichungen. 

Ihr Ziel ist ambitioniert: Verpackungen sollen so gestaltet werden, dass sie  

  • Abfall vermeiden, 
  • Ressourcen schonen und  
  • echte Materialkreisläufe ermöglichen.  

Damit verbindet die PPWR EU-weit einheitliche Anforderungen mit einer Neuausrichtung der gesamten Wertschöpfungskette, vom Verpackungsdesign über den Materialeinsatz bis zur Entsorgung. Somit gilt die PPWR für alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in der EU herstellen, importieren oder in Umlauf bringen, vom Rohstofflieferanten über den Konverter bis zum Markenartikelhersteller oder Importeur.  

Um diesen Wandel zu erreichen, baut die PPWR auf drei strukturellen Säulen auf: 

  1. Neue und präzisere Definitionen 
    Die Verordnung schärft und aktualisiert viele grundlegende Begriffe der Verpackungswelt. Dadurch entsteht eine gemeinsame Sprache für alle Marktteilnehmer, was Transparenz schafft und sicherstellt, dass Anforderungen in der gesamten EU gleich verstanden und angewendet werden. 
  2. Konkrete Anforderungen, Ziele und Verbote 
    Die PPWR führt konkrete Pflichten ein, die das Verpackungsdesign und den Materialeinsatz europaweit verändern. Dazu gehören Abfallreduktionsziele, Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, verbindliche Rezyklatquoten, Vorgaben zur Verpackungsminimierung und einheitliche Kennzeichnungspflichten. Gleichzeitig werden Verpackungsformate, die als unnötig oder nicht kreislauffähig gelten, schrittweise eingeschränkt oder verboten. Schon ab August 2026 gelten jedoch wichtige Anforderungen, wie Grenzwerte für besorgniserregende Substanzen, Identifikationskennzeichen oder die Pflicht zur Declaration of Conformity. 
  3. Einheitliche Verfahren, Dokumentationspflichten und Marktüberwachung 
    Damit diese Anforderungen wirksam werden, legt die PPWR fest, wie Unternehmen ihre Konformität dokumentieren und nachweisen müssen. Dazu gehören harmonisierte Bewertungsmethoden, standardisierte technische Dokumentationen und ein gemeinsamer Rahmen für Marktüberwachung und Durchsetzung. Viele der technischen Details folgen schrittweise über ergänzende Rechtsakte. 

Die delegierten Rechtsakte

Während die PPWR den rechtlichen Rahmen und die Ziele vorgibt, liefern die ergänzenden Rechtsakte die Details. 

Kurz gesagt: die PPWR definiert, WAS erreicht werden muss, die sekundären Rechtsakte legen fest, WIE es konkret geht. 

Die Rolle der CEN-Guidelines

Die Kommission hat das Europäische Normungsgremium Comité Européen de Normalisation (CEN) beauftragt, harmonisierte Normen zu erarbeiten, um die Umsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen zu definieren. Dabei werden insbesondere Anforderungen für die Recyclingfähigkeit, die Kompostierbarkeit, die Verpackungsminimierung und die Wiederverwendung verfasst.  

Die CEN arbeitet mit Experten aus Industrie, Forschung und Verwaltung zusammen, um technische Standards zu erarbeiten, die die Anforderungen der europäischen Gesetzgebung abbilden. 

CEN-Guidelines bilden somit die technische Grundlage, um die Nachhaltigkeits-Ziele in der täglichen Praxis umzusetzen.  

Warum diese Guidelines so wichtig sind: 

  • Sie definieren objektive, technische Kriterien und Prüfmethoden. 
  • Sie schaffen gemeinsame Bewertungsverfahren, auf deren Grundlage Unternehmen, Prüflabore und Behörden zu konsistenten Ergebnissen kommen. 
  • Sie erleichtern die Konformitätsbewertung, indem sie aufzeigen, wie sich die gesetzlichen Anforderungen der PPWR anhand klarer technischer Kriterien prüfen und nachvollziehbar dokumentieren lassen. 
  • Sie ermöglichen europaweite Harmonisierung, indem sie technische Unterschiede und nationale Abweichungen reduzieren. 

Bedeutung für die Praxis 

Für Erzeuger, Markenartikelhersteller und Verpackungsverarbeiter sind die CEN-Guidelines damit nicht nur eine Empfehlung, sondern eine bedeutsame Referenz, die: 

  • bereits heute als Basis für interne Design Entscheidungen dient, 
  • als technische Grundlage für spätere Konformitätsbewertungen dient, 
  • eine einheitliche Interpretation der PPWR-Ziele ermöglicht. 

Die wichtigsten PPWR-Regelungen im Überblick

Die PPWR gliedert die Anforderungen an Verpackungen in mehrere zentrale Artikel. Jeder Artikel behandelt ein spezifisches Thema, das bestimmt, welche Anforderungen Unternehmen künftig erfüllen müssen. Zusammen beeinflussen diese Artikel die gesamte Verpackungsstrategie eines Unternehmens. 

Artikel 6 legt fest, welche Verpackungen als recyclingfähig gelten. Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen mit Recyclingfähigkeits-Leistungsgraden A, B oder C in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 sind nur noch Verpackungen mit den Graden A oder B zulässig. Die Grundlage dafür sind ab 2030 bestimmte Designregeln, die das Recycling erleichtern sollen. Ab 2035 wird zusätzlich geprüft, wie gut die Verpackungen tatsächlich in den Recyclinganlagen den Sortierströmen zugeordnet werden.

Lesen Sie hier im Detail, was im Artikel 6 in Bezug auf Recyclingfähigkeit festgelegt wird: Artikel 6 der PPWR erklärt

Artikel 7 schreibt verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat vor, abhängig von Material und Anwendung. Erzeuger müssen die Einhaltung dokumentieren und sicherstellen, dass neue Verpackungen die vorgeschriebenen Rezyklatquoten erfüllen. 

Informieren Sie sich über die verpflichtenden PCR-Quoten laut Artikel 7: Artikel 7 der PPWR erklärt

In Artikel 5 der PPWR wird geregelt, dass Verpackungen keine Materialien enthalten dürfen, die gesundheitliche oder ökologische Risiken bergen oder die Qualität von Recyclingströmen beeinträchtigen. Erzeuger müssen prüfen, dass verbotene Stoffe nicht eingesetzt werden und gegebenenfalls auf alternative Materialien zurückgreifen.

 

Artikel 11 definiert die Anforderungen an Verpackungen, die wiederverwendbar sein sollen. Dazu zählen Robustheit, Mindestanzahl von Umläufen sowie Hygienestandards, die sicherstellen, dass Verpackungen mehrfach verwendet werden können, ohne Qualität oder Sicherheit zu verlieren.

In Artikel 10 wird festgelegt, dass ab 2030 alle Verpackungen auf das notwendige Maß an Gewicht und Volumen reduziert sein müssen. Entsprechende Normen zur Bemessung des notwendigen Materialeinsatzes werden derzeit erarbeitet.

Artikel 9 regelt, welche Verpackungen unter bestimmten Bedingungen kompostierbar sein müssen, zum Beispiel Teebeutel oder leichte Kunststofftragetaschen. Die Kriterien zur Prüfung der Kompostierbarkeit werden technisch definiert, um eine standardisierte Bewertung zu ermöglichen.

Artikel 12, 14 und 15 legen fest, dass Verpackungen europaweit einheitlich gekennzeichnet werden müssen. Außerdem müssen Unternehmen die Einhaltung der PPWR-Anforderungen nachvollziehbar dokumentieren.

Zeitplan

Die PPWR ist nicht mit einem einzigen Stichtag erledigt, sondern entfaltet ihre Wirkung in mehreren Stufen über die kommenden Jahre. Das Ziel ist, Unternehmen ausreichend Zeit für Planung und Umsetzung zu geben, aber gleichzeitig klare Fristen für unterschiedliche Pflichten zu setzen. 

Die wichtigsten Meilensteine von 2025 bis 2040: 

  • 11. Februar 2025: Inkrafttreten der PPWR 
  • 12. August 2026:  
    • PPWR-Regelungen haben vollumfängliche Geltung in allen EU-Staaten 
    • Inkrafttreten von:  
      • Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe (SoC) 
      • Konformitätsbewertung & Konformitätserklärung  
      • Wiederverwertungssysteme für wiederverwendbare Verpackungen 
      • Kennzeichnungs- und Informationspflichten  
      • Hersteller-Registrierungspflichten 
  • 12. Februar 2028: 
    • Pflichten für kompostierbare Verpackungen  
    • Leerraumbeschränkungen für Verkaufsverpackungen 
  • 12. August 2028:  
    • Harmonisierte Kennzeichnungspflichten (Sortier-Piktogramme) 
  • 1. Januar 2030: Umsetzung der zentralen Anforderungen und Zielvorgaben 
    • Recyclingfähigkeit 
    • Mindest-Rezyklatanteile 
    • Vorgaben zu Verpackungsminimierung 
  • 2035: Einführung der „recycled-at-scale“-Bewertung für tatsächliche Recyclingfähigkeit 
  • 2038: Beschränkung auf Verpackungen mit den Recyclingfähigkeitsgraden A oder B 
  • 2040: Weitere Verschärfung der Ziele für den Einsatz von Rezyklaten 

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