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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1 ALLGEMEINES 1.1 Die Erteilung unseres Auftrages erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegen unserer nachstehenden „Einkaufsbedingungen“. Auftragsbestätigungen unseres Auftragnehmers bzw. dessen Verkaufsbedingungen oder ähnliches mit anderen Bedingungen als diesen, erkennen wir nicht an und gelten als abbedungen. 1.2 Mit der Annahme unserer Bestellung werden diese Einkaufsbedingungen angenommen. 1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausdrücklich auch für künftig abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und unserem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall auf diese Bedingungen nicht besonders Bezug genommen wurde. Von unseren Einkaufsbedingungen ausnahmsweise abweichende Abmachungen (Abänderungen, Ergänzungen) gelten nur für das betreffende Geschäft für das sie schriftlich von uns bestätigt wurden. 1.4 Unsere Einkaufsbedingungen sind auch anzuwenden, wenn der Auftragnehmer Liefergegenstände in unserem Auftrag einbaut oder montiert. 1.5 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die in der Bestellung enthaltenen Daten über ihn für Zwecke der Buchhaltung und Lieferantenevidenz des Bestellers automationsunterstützt für eigene Zwecke verarbeitet werden. Eine Übermittlung der Daten ist zulässig bei gesetzlichen Verpflichtungen, für den Geld- und Zahlungsverkehr, sowie – nach besonderer Zustimmung des Betroffenen – im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger.
2. AUFTRAGSERTEILUNG 2.1 Angebote unseres Auftragnehmers (einschließlich Projektkosten) erfolgen für uns kostenfrei und sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes (Bestellung) zu verstehen. 2.2 Der Auftragnehmer hält sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der Ware bzw. hinsichtlich Einzelheiten der Ausführungen genau an unsere Anfrage. Die Preisbildung bei Waren, die nach Gewicht verrechnet werden, richtet sich nach dem Nettogewicht ohne Verpackung bzw. Verpackungshilfsmittel (wie z.B. Gitterboxen, Palleten, Hülsen etc.). 2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklichschriftlich etwas anderes vereinbart. 2.4 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, ihre Änderung und Ergänzungen sowie die Änderung des zugrunde liegenden Vertrages einschließlich dieser Einkaufsbedingungen und dieser Schriftformklausel selbst bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für allfällige Kündigungen. 2.5 Mündliche Vereinbarungen jeder Art- einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufbedingungen und dieser Schriftformklausel – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 2.6 Die Schriftform wird auch durch Datentransferübertragung (E-Mail) oder Telefax erfüllt. 2.7 Enthält unsere Bestellung keine Preisangaben oder nur Richtpreise, sind vom Lieferanten verbindliche Preise in der Auftragsbestätigung zu ergänzen, die allerdings unserer schriftlichen Zustimmung bedürfen. 2.8 Wird in der Auftragsbestätigung vom Inhalt unserer Bestellung in irgendeiner Weise abgewichen, so ist ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen und unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Wir behalten uns jedenfalls den Widerruf des Auftrages vor, falls es nicht innerhalb von 14 Tagen zu einer einvernehmlichen Auftragsannahme kommt. 2.9 Auf sämtlichen, an uns gerichteten Schriftstücken, insbesondere Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen und Rechnungen gibt unser Auftragnehmer unsere Bestellnummer, unser Bestelldatum, die Artikelnummer und all diejenigen Daten an, die wir zur näheren Kennzeichnung unserer Bestellung verwenden. Bei Abrufaufträgen vermerkt unser Auftragnehmer auch die jeweiligen Daten der betreffenden Abrufe.
3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND RECHNUNGSLEGUNG 3.1 Die in unserer Bestellung genannten bzw. mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise sind Fixpreise. Eine Änderung während der vereinbarten Lieferzeit ist, auch im Falle von Abrufaufträgen, ausgeschlossen. Preisgleitklauseln werden von uns nicht anerkannt. 3.2 Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Abgabenrechtliche Veränderungen oder sonstige Änderungen der Verhältnisse berechtigen nicht zu einer nachträglichen Preiserhöhung; insbesondere gehen Schwankungen der Wechselkurse zu Lasten des Lieferanten. Es steht dem Besteller frei, nach seiner Wahl zum Wechselkurs des Bestellungstages oder des Fälligkeitstages zu zahlen: Die Rechnung ist in zweifacher Fertigung unter Beachtung von 2.9. auszustellen. Rechnungen sind mit gesonderter Post zu übersenden. 3.3 Wir anerkennen nur Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Für jeden unterschiedlichen Umsatzsteuersatz ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. 3.4 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, nach Eingang der Ware. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Auftragnehmer aufrechnet. 3.5 Die Zahlung kann durch Aufrechnung mit unseren Gegenforderungen erfolgen, was wir innerhalb der vorgenannten Zahlungsfrist dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. 3.6 Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderung des Auftragnehmers, oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
4 LIEFERUNG / VERPACKUNG UND VERSAND 4.1 Die Lieferung hat für uns fracht-, verpackungskosten-, zoll- und gebührenfrei auf dem wirtschaftlichsten Transportweg an die von uns benannte Empfangsstelle zu erfolgen. Die Annahme unfreier Sendungen können wir ablehnen. Die Transportgefahr trägt der Lieferant. 4.2 Die Lieferung hat auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu erfolgen. Für die Lieferung gilt die Incoterm Klausel DDP geliefert, verzollt, ohne Einfuhrumsatzsteuer jeweiliges Greiner Werk (Incoterms 2000) als vereinbart. 4.3 Die Liefergegenstände sind daher, soweit deren Natur eine Verpackung erfordert, zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung, sowie zur Verhütung einer Beschädigung von Personen, Betriebsmitteln oder anderen Gütern, auf Kosten des Auftragnehmers sicher zu verpacken und transportsicher zu verladen. Der Auftragnehmer haftet für alle Folgen des Fehlers oder des mangelhaften Zustandes der Verpackung. Auf dem Transport beschädigte Gegenstände werden dem Auftragnehmer unfrei zurückgegeben, dem gegebenenfalls die Abwicklung des Schadens mit dem Spediteur obliegt. 4.4 Wir behalten uns vor, die Verpackung an den Auftragnehmer zurückzugeben, wobei der Wert uns gutgeschrieben wird, wenn die Rückführung für den Auftragnehmer kostenfrei erfolgt.
5 ABNAHMEVERPFLICHTUNG UND HÖHERE GEWALT 5.1 Umstände höherer Gewalt, zu denen gehören auch Kriegseinwirkung, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen und – von uns nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende – Transport- und Betriebsstörungen in unserem oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, befreien uns für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung. Ansprüche des Auftragnehmers auf Gegenleistung sowie auf Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
6 GEFAHRENÜBERGANG 6.1 Die Gefahr geht auf uns erst mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der von uns genannten Empfangsstelle über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme der aufgestellten und montierten Ware auf uns über.
7 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG 7.1 Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Dies gilt daher z.B. für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten, Verkürzung der Fristen etc. Auch der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird somit nicht akzeptiert. 7.2 Der Liefergegenstand muss die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, die vereinbarten Leistungen bringen und in seiner Ausführung und im Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Er darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den bei der Bestellung vorausgesetzten oder bekannt gegebenen Gebrauch aufheben oder mindern. 7.3 Güte, Maße und Gewichte des gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den EN-NORMEN. Alle Lieferungen müssen den zur Zeit der Lieferung gültigen, gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften (CE-Konformität) in vollem Umfang entsprechen. 7.4 Fehlen dem Liefergegenstand zugesicherte oder von uns geforderte Eigenschaften, sind Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige Schutzbestimmungen nicht eingehalten oder weist der Liefergegenstand sonstige Mängel auf, so sind wir ungeachtet der schwere des Mangels nach unserer Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder kostenlose Beseitigung des Mangels oder kostenlose Ersatzlieferung zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz des mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschadens einer mangelhaften Lieferung. 7.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, auf seine Kosten die Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. In dringenden Fällen (z.B. zur Vermeidung von Fertigungsunterbrechungen) sind wir berechtigt die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten ohne Fristsetzung selbst zu beseitigen. 7.6 Können Mängel nicht an Ort und Stelle behoben werden, gehen Transportkosten zu Lasten des Auftragsnehmers. 7.7 Die Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tage des Gefahrenüberganges an, soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten. 7.8 Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, zu erheben. Als versteckte Mängel gelten auch solche Mängel der Kaufsache, die erst bei ihrer Verarbeitung oder Inbetriebnahme im normalen Betriebsablauf festgestellt werden. 7.9 Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Auftragnehmer Liefergegenstände in unserem Auftrag einbaut oder montiert. In diesem Fall beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der fertig montierten Gegenstände durch uns oder unseren Kunden gemäß schriftlicher Abnahmebestätigung. 7.10 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Leistungen oder durch unsere Verwendung der von ihm erworbenen Gegenstände und Leistungen, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns in etwaigen Verletzungsfällen klag- und schadlos zu stellen.
8 ÜBERTRAGUNG / ABTRETUNG 8.1 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf die mit uns geschlossene Lieferverpflichtung des Auftragnehmers nicht an Dritte übertragen werden. 8.2 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auch nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns aus dem Liefer- oder Leistungsvertrag an Dritte abzutreten. 8.3 Eine gegen diese Bestimmungen vorgenommene Übertragung oder Abtretung ist rechtsunwirksam.
9 ÜBERLASSENE UNTERLAGEN UND GEHEIMHALTUNG 9.1 Unterlagen aller Art, wie Beschreibungen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen und sonstige Gegenstände, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt haben, bleiben unser Eigentum. 9.2 Der Auftragnehmer darf unsere Unterlagen weder für seine eigenen Zwecke benutzen, noch Dritten zugänglich machen, soweit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung besteht. Ohne Aufforderung sind die Unterlagen vollständig einschließlich allfälliger Kopien spätestens zurückzusenden, wenn sie vom Auftragnehmer zur Ausführung der Leistungen und Lieferungen nicht mehr benötigt werden. Die Rückgabe erfolgt für uns kostenfrei. 9.3 Diese Unterlagen sind vom Auftragnehmer sofort nach Erhalt zu prüfen. Abweichungen hiervon sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Enthalten diese Unterlagen technische oder sonstige Mängel, so hat uns der Auftragnehmer hiervon unverzüglich nach deren Feststellung zu unterrichten. 9.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle uns betreffenden technischen und kaufmännischen Daten, soweit sie nicht offenkundig sind, geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für die in 9.1. genannten Unterlagen, sowie für Preisangaben und Konditionen.
10 FORMEN UND WERKZEUGE 10.1 Vom Auftragnehmer in unserem Auftrag angefertigte oder beschaffte Werkzeuge oder Formen gehen mit ihrer Herstellung oder Anschaffung durch den Auftragnehmer in unser alleiniges Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer die Werkzeuge unentgeltlich für uns verwahrt. Das Entgelt für die Verwahrung ist im Kaufpreis enthalten 10.2 Während der Verwahrung haftet der Auftragnehmer für jede Art der Verschlechterung und des Untergangs der Werkzeuge und Formen. 10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Werkzeuge und Formen auf seine Kosten gegen Diebstahl, Brand, Untergang und jede Art der Verschlechterung zu versichern und uns auf Verlangen nachzuweisen. 10.4 Der Auftragnehmer hält Werkzeuge und Formen auf seine Kosten instand. 10.5 Der Auftragnehmer darf Werkzeuge und Formen weder an Dritte weitergeben, noch für seine oder fremde Zwecke benutzen. 10.6 Wir sind berechtigt, Werkzeuge und Formen auch Dritten zur Fertigung von Teilen für uns zu überlassen, die Werkzeuge und Formen für unsere Zwecke selbst oder durch Dritte instand zu setzen, zu erneuern oder zu verändern. 10.7 Wir sind berechtigt, die Werkzeuge vom Auftragnehmer abzuziehen, wenn die Lieferung von Teilen nicht termin- oder ordnungsgemäß erfolgt. Wir behalten uns auch vor, Werkzeuge dann abzuziehen, wenn der Auftragnehmer bei künftigen Bestellungen höhere Preise für die Teile verlangt, als sie für die erste Lieferung mit unseren Werkzeugen und Formen vereinbart wurden.
11 ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL 11.1 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen unseres Auftragnehmers ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle. 11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und uns ist, sofern der Auftragnehmer seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union (EU) hat, das sachlich zuständige Gericht des jeweiligen Greiner Werkes. Wir können auch bei dem Gericht klagen, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. 11.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. 11.4 Alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und uns, sofern der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat, werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien. Die Gerichtssprache Englisch. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß österreichischem, materiellen Recht.
12 SALVATORISCHE KLAUSEL 12.1 Der zwischen uns und dem Auftragnehmer abgeschlossene Vertrag bleibt auch verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestellbedingungen. 12.2 Eine unwirksame Bestimmung oder eine unwirksame Geschäftsbedingung ist nach Treu und Glauben durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem Zwecke der unwirksamen Bestimmung oder Bedingung am nächsten kommt und die Erreichung des wirtschaftlichen Zweckes des Vertrages gesichert.
Einkaufsbedingungen Greiner Packaging GmbH
Stand Oktober 2008
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